Das Gegenteil von Pflicht ist nicht die Pflichtlosigkeit,
sondern die Verantwortung.
Johann Pestalozzi

Der Vorstand in 2016 / 2017



Der Vorstand des Kreiselternrates Dresden


Frau Grundmann (Vorsitzende)
Frau Böttger (Stellvertreterin)
Frau Draßdo (Stellvertreterin)

Arbeitskreis Grundschulen


Frau Böttger (AK Leiterin)
Frau Willert (Stellvertreterin)
Herr Manthei (Stellvertreter)

Arbeitskreis Mittelschulen


Frau Schönberner (AK Leiterin)
Herr Münch (Stellvertreter)
Frau Nacke (Stellvertreterin)

Arbeitskreis Gymnasien


Herr Kosin (AK Leiter)
Herr Lenk (Stellvertreter)
Frau Nürnberger (Stellvertreterin)

Arbeitskreis Förderschulen


Frau Koitzsch (AK Leiterin)
Frau Holowenko (Stellvertreterin)

Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft


Herr Raschke (AK Leiter)
Frau Sachse (Stellvertreterin)

Arbeitskreis für Entwicklungsbesonderheiten


Frau Gläser
Frau Nacke

Übersicht der Vorstände aus den letzten Jahren


Vorstand in 2018 / 2019 | Vorstand in 2016 / 2017 | Vorstand in 2015 / 2016

Geschäftsordnung


Aufgaben und Verantwortungsbereiche


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§1 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer bzw. zwei Stellvertreter/in(nen), je einer/einem Vorsitzenden der Arbeitskreise (AK) Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschulen und Gymnasien sowie den Delegierten in den Landeselternrat der jeweiligen Arbeitsgruppen.

(2) Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstandes:

Leitung der Sitzungen/Veranstaltungen des KER
Vertretung des KER nach außen
Kontrolle der Bestimmungen der Geschäftsordnung

(3) Aufgaben und Verantwortungsbereich der/des Vorsitzenden

Leitung und Koordination der Vorstandsarbeit
Wahrnehmung/Sicherung aller Mitwirkungsmöglichkeiten im Sinne der Elternvertretung
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die/der Vorsitzende kann Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.

(4) Der Vorstand berichtet den Mitgliedern des Kreiselternrates in jeder Plenarsitzung über seine Tätigkeit.

(5) Die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in(nen) werden im Plenum gewählt. Die Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten dem zustimmen. Die Vorsitzenden und Stellvertreter sowie die LER-Vertreter der Arbeitskreise werden in den jeweiligen Arbeitskreisen in analoger Weise gewählt. Über Einsprüche gegen eine Wahl entscheidet der Vorstand.

(6) Die Elternvertreter, die für ein Amt im Vorstand kandidieren wollen, stellen sich vor. Kandidaten, die von Berufswegen oder in einer ehrenamtlichen Funktion mit den Entscheidungen des Vorstandes befasst werden und damit in Interessenkonflikte geraten könnten, sind gehalten, diesen Sachverhalt offen zu legen.

(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, vorausgesetzt dass die Wählbarkeit für zwei besteht. Mitglieder des Vorstandes können mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des KER abgewählt werden. Bei Ausscheiden oder Abwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für die übrige Amtszeit.

(8) Der KER kann auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer der Wahlperiode Ehrenmitglieder ernennen, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. (Elternmitwirkungsverordnung § 26 Abs. 2.)
§2 Arbeitskreise
(1) Der Kreiselternrat bildet ständige Arbeitskreise für die einzelnen Schularten.

(2) Aufgabe der Arbeitskreise ist es, Beschlüsse des Kreiselternrates vorzubereiten und die Mitglieder der Schulform in ihrer Arbeit zu unterstützen.

(3) Zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Kreiselternrat zeitweilige Arbeitsgemeinschaften bilden.

(4) Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitskreise teilzunehmen.

(5) Über die Sitzungen der Arbeitskreise sind Protokolle anzufertigen. Diese werden mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt und auf der Internetseite des KER veröffentlicht.
§3 Mitwirkung in kommunalen Gremien
(1) Der Kreiselternrat nimmt sämtliche Wirkungsmöglichkeiten in kommunalen Gremien, welche sich mit schulischen Belangen befassen, wahr.

(2) Die Benennung der Vertreter für diese Gremien erfolgt durch den Vorstand des KER. Die Namen der jeweiligen Vertreter mit ihren Kontaktadressen sind den KER-Mitgliedern mitzuteilen.

(3) In die Gremien können nur Vertreter entsandt werden, die ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied des KER sind und die nicht gleichzeitig in anderer Funktion diesem Gremium angehören.

(4) Die Mitwirkung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand.
§4 Sitzungen
(1) Der Kreiselternrat tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Arbeitskreise treffen entsprechende Regelungen in Zusammenarbeit mit den AK-Teilnehmern.

(2) Die Einladungsfrist beträgt bei der ersten Vollversammlung des Schuljahres vier Wochen, bei einem vorher vom Plenum festgelegten Termin zwei und bei jeder weiteren Vollversammlung im Schuljahr ebenfalls zwei Wochen. Bei Dringlichkeit kann das Plenum kurzfristig einberufen werden. Innerhalb von vier Wochen muss der KER einberufen werden, wenn es ein Arbeitskreis verlangt. Der Beratungsgegenstand muss angegeben werden.

(3) Der Einladung ist ein Vorschlag für die Tagesordnung beizufügen. Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Sitzung einzubringen.
§5 Beschlussverfahren
(1) Der KER ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung erfolgte. Gewählte Mitglieder sind die Vorsitzenden der Schulelternräte.

(2) Der Vorstand kann sich vor Stellungnahmen des KER vorab schriftlich ein Meinungsbild der Mitglieder einholen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 7 bleiben unberührt.

(5) Es wird offen abgestimmt.
§6 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied geführt. Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Sitzung
Tagesordnung
Namensliste der Teilnehmer (nur bei Vollversammlungen)
Anträge und Beschlüsse.

(2) Das Protokoll wird mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt und innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung auf der Internetseite des KER veröffentlicht.

Die Geschäftsordnung wurde in ihren Änderungen den Mitgliedern des Kreiselternrates am 29.09.2010 in der Vollversammlung vorgestellt und tritt ab 30.09.2010 in Kraft.

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